- betriebsbedingte Kündigungen vermeiden
- Beschäftigung in Österreich sichern
- Betriebliches Knowhow sichern
- Flexibilität im Personaleinsatz bewahren
- Beschäftigung zur Bewältigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Zusammenhang mit COVID-19 sichern.
Förderbar sind alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, auch Arbeitskräfteüberlasser (ausgenommen Bund, Bundesländer, Gemeinden und Gemeindeverbände, politische Parteien).
Infos zur Ausgestaltung und Beantragung der Kurzarbeit finden Sie auf der Website des AMS.
nach oben
Direktförderung der Stadt Salzburg für neues Zustellservice von Kleinunternehmen
Wenn ein Kleinunternehmen mit max. 20 Beschäftigten und Sitz in der Stadt Salzburg seit März 2020 ein neues Lieferservice eingerichtet hat, kann dieses mit 1.000 Euro Direktzuschuss gefördert werden.
Zur Direktförderung auf der Website der Stadt Salzburg.
nach oben
Covid-Paket für Startups
Der Covid-Start-up-Hilfsfonds sowie der Venture Capital Fonds sind Bestandteil des von der Bundesregierung präsentierten Covid-Pakets für Start-ups. Zuschüsse aus dem Covid-Start-up-Hilfsfonds können beantragt werden, Details für den Venture Capital Fonds werden erst veröffentlicht.
Covid-Start-up-Hilfsfonds
Update 11.8.2020: Der Hilfsfonds ist ausgeschöpft, laufende Anträge werden nicht mehr bearbeitet.
Mit diesem Covid-Start-up-Hilfsfonds bekommen innovative Start-ups einen Zuschuss auf private Investments, die seit Ausbruch der Covid-Krise getätigt werden. Das bedeutet, bekommt ein Start-up-Unternehmen frisches Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Einlagen von Investorinnen oder Investoren von mindestens 10.000,- Euro, so werden diese Mittel durch einen Zuschuss verdoppelt. Dieser Zuschuss muss im Erfolgsfall zurückgezahlt werden. Das Zuschussvolumen der aws in Höhe von bis zu 50 Mio. Euro bedeutet zusammen mit privatem Kapital von Investorinnen und Investoren insgesamt bis zu 100 Mio. Euro für Start-ups. Die Abwicklung des Covid-Start-up-Hilfsfonds wird über eine online-Plattform erfolgen.
Wer wird gefördert?
Förderungsfähig sind innovative Start-ups (Klein- und KleinstunternehmenG), die die nachstehenden Voraussetzungen zur Gänze erfüllen:
- Geschäftsleitung oder Betriebsstätte befindet sich in Österreich
- Gründung liegt längstens 5 Jahren zurück (Firmenbuch, Gewerbeberechtigung)
- Definition eines Kleinunternehmens der Europäischen Union; nicht börsennotiert
- nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen haben, noch keine Gewinne ausgeschüttet haben und nicht durch einen Zusammenschluss gegründet wurden
- frisches Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Einlagen in Höhe von zumindest 10.000,- Euro wurde von unabhängigen privaten Investor*innen seit 15.03.2020 investiert;
(max. 25 % des Zuschusses können auf im Zeitraum von 15.9.2019 - 14.3.2020 eingebrachtem Eigenkapital basieren; jedoch nur, wenn auch ein Investment nach 15.03.2020 stattgefunden hat) - negative Auswirkungen der aktuellen Covid-19-Pandemie (z.B. Umsatzrückgänge; höheres Finanzierungserfordernis durch höhere Kundenforderungen aufgrund verspäteter Zahlungen; Ausfall von Zahlungen; Ausfall von Lieferanten)
- Innovationskriterien, wie z. B. bestimmte Förderzusagen ( nachzulesen auf der Homepage der aws)
ODER
eines der nachfolgenden Kriterien ist erfüllt:
- Liegt eine Produkt- oder Serviceinnovation vor?
- Werden durch Weiterentwicklungen von Produkten oder Dienstleistungen neue Einsatzgebiete oder Märkte erschlossen?
- Liegt eine Prozessinnovation vor?
- Liegen unternehmensrelevante Schutzrechte in Form von Patenten vor?
- Liegt eine Innovation vor, die zu klimarelevanten Verbesserungen von Produkten oder Prozessen führt?
Diese Kriterien werden von Steuerberater/innen oder Wirtschaftsprüfer/innen bei der Antragstellung durch eine Unterschrift bestätigt.
Was wird gefördert?
Gegenstand der Förderung ist die Aufrechterhaltung der Liquidität, unter der Bedingung, dass in das Unternehmen Eigenkapital durch Investor/innen eingebracht wird, welches durch eine Förderung in gleicher Höhe verdoppelt wird.
Die Fördermittel sind für folgende Punkte zu verwenden:
- Finanzierung von Betriebsausgaben, die krisenbedingt nicht durch Umsätze gedeckt werden können
- Überbrückung von Finanzierungsengpässen, die krisenbedingt durch Wegfall von Fremd- und Eigenkapitalfinanzierungen entstehen.
Die Förderungsmittel können für die Finanzierung laufender Kosten (z. B. Personalkosten einschließlich Lohnnebenkosten, Sachkosten, F&E-Aufwand) und Investitionen verwendet werden.
Für die Personalkosten gilt: Kosten sind nur bis zu jener Höhe anerkennbar, die entweder dem Gehaltsschema des Bundes entsprechen oder auf entsprechenden gesetzlichen, kollektiv-, dienstvertraglichen bzw. in Betriebsvereinbarungen festgelegten Bestimmungen beruhen. Als Personalkosten sind die tatsächlich aufgewendeten Lohn- und Gehaltskosten laut unternehmensinterner Lohn- und Gehaltsverrechnung heranzuziehen.
Die Förderungsmittel sind innerhalb eines Zeitraums von bis zu 12 Monaten zu verwenden.
Die Info zum Covid-Start-up-Hilfsfonds wurde unter Berücksichtigung dieser Entwicklungen ergänzt:
Update. 5.6.2020: Detailinfos zu Antragsberechtigungen und Abwicklung.
Infos zum Covid-Start-up-Hilfsfonds auf der Website der aws.
nach oben
Venture Capital Fonds
Zur Mobilisierung von zusätzlichem Risikokapital wird die aws Kapitalgarantie eingesetzt. Mittels Ausschreibung (Call) werden ein oder mehrere private Fondsmanagements ausgewählt, welche Venture Capital Fonds mit Investitionsfokus auf österreichische Startups errichten. Zur Mobilisierung von Investoren, die seit dem Ausbruch der Covid-Krise frisches Geld für diese Fonds bereitstellen, übernimmt die aws eine Kapitalgarantie in Höhe von bis zu 50 % des Fondsvolumens. Je Startup ist ein Investitionsbetrag von 200.000 bis 1 Mio. Euro vorgesehen. Details folgen in Kürze.
nach oben
Hilfe für Härtefälle: Der Härtefall-Fonds
Der Härtefall-Fonds ist eine Förderung der Bundesregierung für Selbständige. Mit dem Förderinstrument sollen Unternehmerinnen und Unternehmer Unterstützung für ihre persönlichen Lebenshaltungskosten bekommen.
Die Unterstützung ist in zwei Phasen gegliedert:
Auszahlungsphase 1
In Phase 1 konnte bis 17.4.2020 online eine erste Unterstützung in Höhe von bis zu 1.000 Euro beantragt werden. Die Abwicklung erfolgt über die Wirtschaftskammer Österreich auf deren Webseite wko.at.
Auszahlungsphase 2
Ansuchen für die Auszahlungsphase 2 können ab 20.04.2020 bei der Wirtschaftskammer Österreich online eingebracht werden. Ab diesem Zeitpunkt können für die Auszahlungsphase 1 keine Ansuchen mehr gestellt werden. Für die Förderwerber entsteht dadurch kein Nachteil. Die Auszahlungsphase 2 erfasst ebenfalls den Zeitraum ab 16. März 2020 und die Zuschüsse aus der Phase 1 werden bis zu einem Auszahlungsbetrag von 500 Euro in der Auszahlungsphase 2 gegengerechnet.
Von insgesamt neun Betrachtungszeiträumen kann die Förderung für maximal sechs Betrachtungszeiträume, die zeitlich nicht zusammenhängen müssen, beantragt werden.
Wer wird gefördert?
- Ein-Personen-Unternehmen (darunter fallen auch selbständige Pflegerinnen und Pfleger)
- Kleinstunternehmen mit bis zu 9 Mitarbeiter/innen
- neue Selbständige und
- freie Dienstnehmer/innen
(dies gilt auch dann, wenn sie eine Eigen- oder Witwenpension beziehen)
Wie wird gefördert?
Die Förderung besteht in einer Abgeltung des Nettoeinkommensentgangs sowie eines Comeback-Bonus.
Das maximale Ausmaß der Abgeltung des Nettoeinkommensentgangs pro Betrachtungszeitraum beträgt 2.000 € (daher insgesamt maximal 12.000 €), mindestens jedoch 500 €, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Bei Nebeneinkünften über 2.000 € wird der Nettoeinkommensentgang nicht ersetzt.
Für die Auszahlung gibt es zwei Phasen: In der ersten Phase ist ein Zuschuss bis zu 1.000 Euro, in der zweiten Phase ein Zuschuss von max. 2.000 Euro pro Monat über max. drei Monate - höchstens bis zu 6.000 Euro - möglich. Der erste Betrachtungszeitraum für den Verdienstentgang wird der erste Monat der Corona-Krise vom 16. März bis zum 15. April sein.
Die Info zum Härtefall-Fonds wurde unter Berücksichtigung dieser Entwicklungen ergänzt:
Update. 5.6.2020: Mit der neuen Richtlinie des BMF wurden Verbesserungen umgesetzt: die Förderhöhe wird durch einen Bonus deutlich erhöht, die Förderdauer wird von drei auf sechs Monate ausgedehnt. Geringfügig unternehmerisch tätige Pensionist/innen sind künftig antragsberechtigt.
Update 6.4.2020: Die Zugangsbedingungen wurden ausgeweitet: Die Einkommensober- und -untergrenzen entfallen und Mehrfachversicherungen, sowie Nebenverdienste sind nicht weiter Ausschlussgründe. Außerdem können auch Neugründer/innen (Unternehmensgründungen ab 1.1.2020) aus diesem Erste-Hilfe-Fonds einen Pauschalbetrag beziehen.
Infos und die Möglichkeit zur Online-Einreichung finden auf der Website der WKO.
nach oben
Covid-19 Investitionsprämie
Bei der Covid-19 Investitionsprämie handelt es sich um einen steuerfreien, nicht rückzahlbaren Zuschuss für unternehmerische Investitionen. Es stehen eine Milliarde Euro für die Investitionsprämie zur Verfügung, eine frühe Einreichung ist also angeraten. Eingereicht kann diese Förderung ab dem 1. September 2020 bis 28. Februar 2021. Die Abwicklung erfolgt über die aws.
Wer wird gefördert:
- Alle Unternehmen, die einen Sitz und/oder eine Betriebstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden.
Was wird gefördert:
- Materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen, die zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 bei der aws beantragt werden und spätestens bis zum 28.02.2022 umgesetzt werden.
- Es muss mit der Investition vor dem 01.03.2021 begonnen worden sein, wobei als Beginn die folgenden Maßnahmen gelten: Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen, Abschluss eines Kaufvertrags oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen.
Wie wird gefördert:
- 7 Prozent der förderfähigen Investitionen
- Verdoppelung der Prämie auf 14 Prozent bei Investitionen im Bereich Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit
- Untergrenze: 5.000 Euro ohne USt. (Bei dieser Untergrenze handelt es sich um die Summe aller Investitionen pro Förderungsantrag, es können somit kleinere Investitionen z. B. auch geringwertige Wirtschaftsgüter zu einem Antrag zusammengerechnet werden. Der Förderungsantrag muss sich zumindest auf einen zusammengerechneten Gesamtbetrag von 5.000 Euro belaufen.)
Obergrenze: 50 Mio. Euro ohne USt. (d.h. wenn die Investitionen größer sind, wird maximal ein Betrag von 50 Mio. Euro ohne USt. als Berechnungsgrundlage herangezogen).
Was wird NICHT gefördert:
- Klimaschädliche Investitionen
- Investitionen, bei denen vor dem 01.08.2020 oder nach dem 28.02.2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden.
- Aktivierte Eigenleistungen
- Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert.
- Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z. B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten).
- Der Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten).
- Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind.
- Unternehmensübernahmen und der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten.
- Finanzanlagen
- Umsatzsteuer (außer es besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung).
Die Frist für die Antragstellung ist am 28.2.2021 abgelaufen. Wenn Sie Fragen zur Abrechnung der Investitionsprämie haben, weisen wir Sie auf unser Webinar "Investitionsprämie - Abrechnung leicht gemacht" hin.
Alle infos zur Investitionsprämie finden Sie auf der Webseite des aws
nach oben
Unternehmerische Forschung und Entwicklung zu Covid-19